Der häufigste Fehler bei Praxis-Kooperationen ist das Fehlen eines schriftlichen Kooperationsvertrags, der Leistungsumfang, Haftungsverteilung, Vergütungsmodell und Kündigungsmodalitäten regelt. Viele Ärzte kooperieren auf Basis mündlicher Absprachen und stehen bei Meinungsverschiedenheiten ohne rechtliche Grundlage da. Auch die Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation und verbotenem Zuweisungsverhalten nach §128 SGB V wird häufig nicht beachtet.
Hintergrund
Praxis-Kooperationen umfassen Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften, Laborgemeinschaften und überweisungsbasierte Zusammenarbeiten. Typische Fehler: keine Regelung der gemeinsamen Geräte-Nutzung und Kostenteilung, fehlende Datenschutzvereinbarung bei gemeinsamer Nutzung von Patientendaten und unklare Haftungsverteilung bei Behandlungsfehlern in der Kooperation. Auch die KV-rechtlichen Genehmigungspflichten für bestimmte Kooperationsformen werden übersehen.
Wann gilt das nicht?
Rein informelle Netzwerke ohne vertragliche Bindung und ohne finanzielle Verflechtung benötigen keinen Kooperationsvertrag. Überweisungen ohne Gegenleistung sind grundsätzlich zulässig.
Ärzteversichert berät Ärzte zu den versicherungs- und haftungsrechtlichen Aspekten von Praxis-Kooperationen und vermittelt spezialisierte Medizinrechtsanwälte.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →