Der häufigste Fehler bei der Praxisabgabe ist eine unrealistische Kaufpreisvorstellung, die auf dem subjektiven Wertempfinden des Abgebers statt auf einer marktüblichen Bewertungsmethode basiert und potenzielle Käufer abschreckt. Viele Ärzte versäumen zudem die datenschutzkonforme Übertragung der Patientenakten und die rechtzeitige Kündigung oder Übertragung von Miet-, Leasing- und Versicherungsverträgen. Auch die Nachbindungspflichten (Aufbewahrungsfristen, Wettbewerbsverbot) werden im Kaufvertrag häufig nicht ausreichend geregelt.
Hintergrund
Die Praxisabgabe umfasst die KV-rechtliche Übertragung der Zulassung im Nachbesetzungsverfahren, den Kaufvertrag über den Praxiswert und die organisatorische Übergabe. Typische Fehler: keine Einbindung des Zulassungsausschusses bei der Nachbesetzung, fehlende Regelung der Einarbeitungsphase im Kaufvertrag, unzureichende Inventarliste als Vertragsanlage und Nichtbeachtung der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht für Patientenakten.
Wann gilt das nicht?
Bei Praxisschließung ohne Nachfolger entfällt der Verkaufsprozess – die Aufbewahrungspflichten und die Information der Patienten bleiben aber bestehen. MVZ-Anteile werden nach gesellschaftsrechtlichen Regeln übertragen.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Praxisabgabe mit Versicherungsübergangsberatung und der Koordination aller relevanten Verträge und Fristen.
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