Der schwerwiegendste Fehler bei einer drohenden Praxisinsolvenz ist das zu späte Stellen des Insolvenzantrags, denn nach § 15a InsO besteht bei juristischen Personen eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Auch Einzelpraxen sollten frühzeitig handeln, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren. Verspätetes Handeln kann zur Insolvenzverschleppung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Hintergrund

Die Insolvenz einer Arztpraxis ist selten, aber folgenschwer. Häufige Fehler sind:

  • Vermischung von Privat- und Praxisvermögen: Ohne klare Trennung haftet der Arzt mit seinem gesamten Privatvermögen.
  • Keine frühzeitige Steuerberatung: Steuerrückstände sind ein häufiger Insolvenzgrund – regelmäßige Liquiditätsplanung beugt vor.
  • Versorgungswerk-Ansprüche nicht geschützt: Anwartschaften beim Versorgungswerk sind grundsätzlich insolvenzfest, private Altersvorsorge jedoch nicht immer.
  • KV-Zulassung gefährdet: Eine Insolvenz kann Auswirkungen auf die vertragsärztliche Zulassung haben.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis sind nicht insolvenzgefährdet im unternehmerischen Sinne. Auch bei einer rechtzeitigen außergerichtlichen Sanierung lässt sich ein formelles Insolvenzverfahren häufig vermeiden.

Ärzteversichert hilft Ärzten, finanzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und die richtigen Schutzmaßnahmen zu treffen – bevor eine Krise entsteht.

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