Der häufigste Fehler beim Praxismarketing für Zahnärzte ist die Missachtung berufsrechtlicher Werbevorschriften, insbesondere das Versprechen konkreter Behandlungsergebnisse oder die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern ohne Einwilligung. Solche Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) können Abmahnungen und berufsrechtliche Verfahren nach sich ziehen. Wirksames Praxismarketing bewegt sich immer im Rahmen des ärztlichen Berufsrechts.

Hintergrund

Zahnärzte haben grundsätzlich mehr Spielraum bei der Außendarstellung als andere Fachrichtungen, da zahnästhetische Leistungen als IGeL-Bereich stärker nachgefragt werden. Dennoch sind folgende Fehler verbreitet:

  • Google-Bewertungen manipuliert: Gekaufte oder fingierte Bewertungen verstoßen gegen das UWG und können zur Löschung des Profils führen.
  • Website ohne Impressum oder Datenschutz: Pflichtangaben nach TMG und DSGVO werden regelmäßig übersehen.
  • Übertriebene Heilversprechen: Aussagen wie „schmerzfrei garantiert" sind unzulässig.
  • Keine Zielgruppenansprache: Allgemeine Werbung statt fokussierter Ansprache für Implantologie, Kieferorthopädie oder Prophylaxe verschenkt Potenzial.

Wann gilt das nicht?

Reine Informationsangebote – etwa Patientenratgeber auf der Praxiswebsite – unterliegen weniger strengen Werberegeln. Auch bei der internen Kommunikation mit Bestandspatienten gelten gelockerte Vorgaben.

Ärzteversichert berät Zahnärzte zu den versicherungsrechtlichen Aspekten des Praxismarketings, etwa zur Absicherung gegen Abmahnrisiken.

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