Der häufigste Fehler bei der Optimierung der Privatabrechnung ist die fehlende oder unzureichende Begründung bei GOÄ-Steigerungsfaktoren oberhalb des 2,3-fachen Schwellenwerts. Ohne individuell nachvollziehbare Begründung kürzen PKV-Erstatter und Beihilfestellen regelmäßig berechtigte Rechnungspositionen. Ärzte verlieren dadurch jährlich oft mehrere Tausend Euro an berechtigtem Honorar.
Hintergrund
Die Privatabrechnung nach GOÄ bietet erhebliches Optimierungspotenzial, birgt aber auch Fehlerquellen:
- Analogziffern nicht genutzt: Für moderne Verfahren ohne eigene GOÄ-Ziffer sind Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ zulässig und oft deutlich besser vergütet.
- Schwellenwert pauschal angesetzt: Der 2,3-fache Satz ist kein Automatismus – bei überdurchschnittlichem Aufwand ist der 3,5-fache Satz berechtigt.
- Zielleistungsprinzip verletzt: Das Nebeneinanderabrechnen von Zielleistung und methodisch enthaltener Teilleistung führt zu Rechnungskürzungen.
- Keine systematische Rechnungskontrolle: Fehlerhafte Abrechnungen werden oft erst durch Patientenbeschwerden entdeckt.
Wann gilt das nicht?
Bei reinen Kassenleistungen (EBM-Abrechnung) gelten andere Regeln. Auch bei Verträgen mit pauschaler Vergütung (z. B. in bestimmten PKV-Selektivverträgen) entfällt die GOÄ-basierte Abrechnung.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, ihre Abrechnungsprozesse rechtssicher zu gestalten und das volle Honorarpotenzial der Privatliquidation auszuschöpfen.
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