Der häufigste Fehler bei der Privatliquidation ist das verspätete Stellen von Rechnungen, wodurch die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gefährdet wird und berechtigte Honorarforderungen verloren gehen. Viele Ärzte rechnen Privatleistungen nicht zeitnah ab und verlieren dadurch den Überblick über offene Forderungen. Ein strukturiertes Forderungsmanagement ist für die wirtschaftliche Stabilität der Praxis unerlässlich.
Hintergrund
Die Privatliquidation nach GOÄ bietet Ärzten die Möglichkeit, Leistungen direkt mit dem Patienten abzurechnen. Typische Fehler:
- Behandlungsvertrag nicht schriftlich fixiert: Ohne schriftliche Honorarvereinbarung bei Steigerungsfaktoren über dem 3,5-fachen Satz ist die Abrechnung anfechtbar.
- Mahnwesen vernachlässigt: Offene Rechnungen werden nicht systematisch verfolgt – die Außenstandsquote steigt.
- Leistungen nicht vollständig dokumentiert: Ohne lückenlose Dokumentation fehlt bei Rechnungsreklamationen die Begründungsgrundlage.
- Abtretung an Abrechnungsstelle ohne Prüfung: Die Konditionen privatärztlicher Abrechnungsstellen variieren erheblich bei Gebühren und Ausfallrisiko.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich im vertragsärztlichen Bereich tätig sind und keine Privatpatienten behandeln, sind von diesen Themen nicht betroffen. Auch bei Wahlarztverträgen in Kliniken gelten eigene Liquidationsregeln.
Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Absicherung ihrer Privatliquidation und vermittelt auf Heilberufe spezialisierte Abrechnungsdienstleister.
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