Der häufigste Fehler bei der Produkthaftpflicht in der Arztpraxis ist die Annahme, dass die Berufshaftpflichtversicherung automatisch auch Schäden durch in der Praxis hergestellte oder veränderte Produkte abdeckt. Tatsächlich sind Eigenherstellungen wie individuelle Schienen, Implantate oder Rezepturen häufig nicht oder nur eingeschränkt versichert. Ohne separate Produkthaftpflicht besteht ein erhebliches Haftungsrisiko.
Hintergrund
Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet der Hersteller für fehlerhafte Produkte – und als Hersteller gilt auch der Arzt, wenn er Produkte selbst anfertigt oder wesentlich verändert. Typische Fehler:
- Eigenherstellung nicht als Herstellung erkannt: Wer in der Praxis Infusionslösungen mischt oder Orthesen anpasst, wird zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG.
- Medizinprodukte-Verordnung (MDR) ignoriert: Seit 2021 gelten verschärfte Anforderungen für Sonderanfertigungen.
- Keine Dokumentation der Chargen: Ohne Rückverfolgbarkeit ist die Haftungsabwehr im Schadensfall deutlich erschwert.
- Zulieferer-Haftung nicht geprüft: Bei fehlerhaften Materialien von Lieferanten besteht Regressmöglichkeit nur bei dokumentierter Wareneingangskontrolle.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich zugelassene Fertigprodukte bestimmungsgemäß anwenden, benötigen in der Regel keine separate Produkthaftpflichtversicherung. Die Standard-Berufshaftpflicht deckt die Anwendung in diesen Fällen ab.
Ärzteversichert prüft, ob Ihre Berufshaftpflicht Produkthaftungsrisiken abdeckt, und empfiehlt bei Bedarf eine passgenaue Erweiterung.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →