Der häufigste Fehler bei der Prophylaxe-Abrechnung beim Zahnarzt ist die fehlerhafte Delegation an nicht qualifiziertes Personal, wodurch die Abrechnungsfähigkeit der Leistung entfällt. Prophylaxeleistungen dürfen nur an zahnmedizinische Fachangestellte mit entsprechender Fortbildung (ZMP, ZMF, DH) delegiert werden. Bei Verstößen drohen Honorarrückforderungen durch die KZV.
Hintergrund
Die Prophylaxe ist für Zahnarztpraxen ein wichtiger Umsatzträger – sowohl im GKV- als auch im Privatbereich. Häufige Abrechnungsfehler:
- BEMA-Ziffern IP1–IP4 falsch angesetzt: Die Individualprophylaxe ist bei GKV-Patienten nur für 6- bis 17-Jährige abrechenbar.
- GOZ 1040 (PZR) ohne Dokumentation: Die professionelle Zahnreinigung erfordert eine vollständige Dokumentation von Befund, Maßnahme und Zeitaufwand.
- Vermischung von GKV und Privat: Kassenpatienten dürfen Prophylaxeleistungen nur als IGeL in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistung nicht im GKV-Katalog enthalten ist.
- Kein schriftlicher Behandlungsvertrag bei IGeL: Ohne Einwilligungserklärung sind Privatleistungen bei GKV-Patienten nicht einklagbar.
Wann gilt das nicht?
Bei reinen Privatpraxen entfallen die BEMA-spezifischen Abrechnungsregeln. Auch bei kieferorthopädischen Praxen gelten gesonderte Prophylaxe-Abrechnungslogiken.
Ärzteversichert unterstützt Zahnärzte dabei, Abrechnungsrisiken zu identifizieren und sich gegen Regressforderungen abzusichern.
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