Der häufigste Fehler bei der Berufshaftpflicht für Psychiater ist die Wahl einer Standard-Police ohne Berücksichtigung der fachspezifischen Haftungsrisiken wie Suizidprävention, Zwangsmaßnahmen und Schweigepflichtverletzung. Psychiater tragen ein besonderes Haftungsrisiko, da Behandlungsfehlervorwürfe häufig auf unzureichende Gefahreneinschätzung oder Dokumentationslücken gestützt werden. Eine fachspezifisch angepasste Berufshaftpflicht ist daher unverzichtbar.

Hintergrund

Psychiatrische und psychotherapeutische Tätigkeit birgt eigenständige Haftungsszenarien:

  • Suizidrisiko-Bewertung nicht dokumentiert: Bei Patientensuizid wird regelmäßig geprüft, ob die Gefährdungseinschätzung dokumentiert und nachvollziehbar war.
  • Zwangsmaßnahmen ohne Rechtsgrundlage: Fixierung oder Zwangsmedikation ohne richterlichen Beschluss können zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Gutachtertätigkeit nicht mitversichert: Forensische oder sozialmedizinische Gutachten erfordern häufig einen separaten Versicherungsbaustein.
  • Telemedizinische Behandlung nicht gedeckt: Online-Therapiesitzungen sind in manchen Altverträgen nicht mitversichert.

Wann gilt das nicht?

Psychiater in reiner Anstellung (z. B. im Krankenhaus) sind über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers versichert, sollten aber Regressrisiken und eine persönliche Haftpflicht-Ergänzung prüfen. Auch bei ausschließlich gutachterlicher Tätigkeit gelten andere Versicherungsanforderungen.

Ärzteversichert kennt die besonderen Haftungsrisiken psychiatrisch tätiger Ärzte und vermittelt Policen mit fachspezifischem Deckungsumfang.

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