Der häufigste Fehler bei der Regress-Vermeidung ist die mangelnde Dokumentation von Praxisbesonderheiten, die eine Überschreitung der Richtgrößen bei Arznei- und Heilmittelverordnungen medizinisch rechtfertigen. Ohne nachvollziehbare Begründung im Praxisverwaltungssystem wird eine überdurchschnittliche Verordnungstätigkeit bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung als unwirtschaftlich eingestuft. Regressforderungen können fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen.
Hintergrund
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V betrifft alle Vertragsärzte. Häufige Fehler:
- Richtgrößen nicht quartalsweise überwacht: Wer die eigenen Verordnungskosten erst mit dem Prüfbescheid kennt, kann nicht mehr gegensteuern.
- Praxisbesonderheiten nicht beantragt: Bestimmte Patientengruppen (z. B. Schmerzpatienten, Dialysepflichtige) können als Praxisbesonderheit anerkannt werden.
- Widerspruchsfrist versäumt: Gegen Regressbescheide muss innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden – eine versäumte Frist macht den Bescheid bestandskräftig.
- Keine Regressversicherung abgeschlossen: Spezielle Verordnungsregress-Policen können das finanzielle Risiko begrenzen.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte ohne KV-Zulassung unterliegen keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung. Auch bei Selektivverträgen (§ 73b, § 140a SGB V) gelten häufig eigene Verordnungsregeln ohne klassische Richtgrößenprüfung.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Absicherung gegen Regressrisiken und vermittelt spezialisierte Verordnungsregress-Versicherungen.
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