Der häufigste Fehler bei der Regress-Vermeidung ist die mangelnde Dokumentation von Praxisbesonderheiten, die eine Überschreitung der Richtgrößen bei Arznei- und Heilmittelverordnungen medizinisch rechtfertigen. Ohne nachvollziehbare Begründung im Praxisverwaltungssystem wird eine überdurchschnittliche Verordnungstätigkeit bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung als unwirtschaftlich eingestuft. Regressforderungen können fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen.

Hintergrund

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V betrifft alle Vertragsärzte. Häufige Fehler:

  • Richtgrößen nicht quartalsweise überwacht: Wer die eigenen Verordnungskosten erst mit dem Prüfbescheid kennt, kann nicht mehr gegensteuern.
  • Praxisbesonderheiten nicht beantragt: Bestimmte Patientengruppen (z. B. Schmerzpatienten, Dialysepflichtige) können als Praxisbesonderheit anerkannt werden.
  • Widerspruchsfrist versäumt: Gegen Regressbescheide muss innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden – eine versäumte Frist macht den Bescheid bestandskräftig.
  • Keine Regressversicherung abgeschlossen: Spezielle Verordnungsregress-Policen können das finanzielle Risiko begrenzen.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte ohne KV-Zulassung unterliegen keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung. Auch bei Selektivverträgen (§ 73b, § 140a SGB V) gelten häufig eigene Verordnungsregeln ohne klassische Richtgrößenprüfung.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Absicherung gegen Regressrisiken und vermittelt spezialisierte Verordnungsregress-Versicherungen.

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