Der häufigste Fehler bei GKV-Rehabilitationsleistungen ist die Verordnung an den falschen Kostenträger, da die Zuständigkeit zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung und Unfallversicherung je nach Reha-Ziel unterschiedlich geregelt ist. Ärzte übersehen dabei häufig, dass medizinische Rehabilitation zur Erwerbsfähigkeit primär von der Deutschen Rentenversicherung getragen wird (§ 15 SGB VI). Eine falsche Adressierung verzögert die Bewilligung um Wochen.
Hintergrund
Die Verordnung von Reha-Leistungen ist für Vertragsärzte ein wichtiges Instrument der Patientenversorgung. Typische Fehler:
- Formular 61 unvollständig ausgefüllt: Fehlende Diagnosen oder unzureichende Begründung der Reha-Bedürftigkeit führen zur Ablehnung.
- Wunsch- und Wahlrecht nicht dokumentiert: Patienten haben nach § 8 SGB IX das Recht, eine bestimmte Einrichtung zu wählen – wird dies nicht im Antrag vermerkt, bestimmt der Kostenträger.
- Vierjahresfrist nicht beachtet: GKV-Reha-Maßnahmen können in der Regel alle vier Jahre beantragt werden; medizinisch dringende Fälle sind hiervon ausgenommen.
- Ambulante Alternativen nicht geprüft: Kostenträger lehnen stationäre Reha ab, wenn eine ambulante Maßnahme ausreichend erscheint.
Wann gilt das nicht?
PKV-Versicherte haben eigene Reha-Regelungen, die tarifabhängig sind. Auch Beamte mit Beihilfe folgen einem separaten Antragsweg.
Ärzteversichert berät Ärzte zur eigenen Absicherung bei Berufsunfähigkeit und Rehabilitation – denn auch die persönliche Reha-Versorgung sollte frühzeitig geplant werden.
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