Der häufigste Fehler bei der Riester-Rente für Ärzte ist der Abschluss eines Riester-Vertrags ohne vorherige Prüfung der Förderberechtigung, denn niedergelassene Ärzte, die ausschließlich ins Versorgungswerk einzahlen und von der DRV befreit sind, haben keinen Anspruch auf die Riester-Zulage. Nur Ärzte mit DRV-Pflichtbeiträgen (z. B. angestellte Klinikärzte ohne Befreiung) sind unmittelbar förderberechtigt. Ein förderschädlicher Vertrag verursacht unnötige Kosten ohne steuerlichen Vorteil.

Hintergrund

Die Riester-Rente wurde als Ergänzung zur gesetzlichen Rente konzipiert. Für Ärzte gelten besondere Rahmenbedingungen:

  • Mittelbare Berechtigung nicht geprüft: Ehepartner von unmittelbar förderberechtigten Personen können einen eigenen Riester-Vertrag mit Zulagen abschließen.
  • Zulagenantrag nicht gestellt: Viele Vertragsinhaber vergessen den jährlichen Zulagenantrag – ein Dauerzulagenantrag löst dieses Problem.
  • Hohe Produktkosten: Klassische Riester-Rentenversicherungen haben oft Effektivkosten von über 2 % p. a. – ETF-basierte Riester-Fondssparpläne sind meist günstiger.
  • Besteuerung im Alter nicht einkalkuliert: Riester-Renten sind im Auszahlungszeitraum voll steuerpflichtig.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte mit vollständiger DRV-Befreiung profitieren in der Regel nicht von Riester. Für diese Gruppe sind Rürup-Verträge oder flexible Schicht-3-Produkte steuerlich meist vorteilhafter.

Ärzteversichert prüft die Förderberechtigung von Ärzten und empfiehlt die steuerlich optimale Vorsorgestrategie – unabhängig vom Produktanbieter.

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