Der häufigste Fehler beim Betrieb von Röntgen- und DVT-Geräten in der Zahnarztpraxis ist die unzureichende Dokumentation der rechtfertigenden Indikation nach § 83 StrlSchG, die für jede einzelne Aufnahme erforderlich ist. Ohne nachvollziehbare Indikationsstellung drohen Bußgelder und haftungsrechtliche Konsequenzen. Zahnärzte müssen zudem alle fünf Jahre die Fachkunde im Strahlenschutz aktualisieren.

Hintergrund

DVT-Geräte (Digitale Volumentomografie) sind in der Zahnarztpraxis zunehmend verbreitet, bringen aber zusätzliche Pflichten mit sich:

  • DVT-Genehmigung nicht eingeholt: Der Betrieb eines DVT erfordert eine separate Genehmigung der zuständigen Behörde – die Anzeige für konventionelles Röntgen reicht nicht aus.
  • Fachkunde DVT nicht erworben: Zahnärzte benötigen für DVT eine Zusatz-Fachkunde, die über die Standard-Röntgenfachkunde hinausgeht.
  • Constancy-Test versäumt: Die regelmäßige Konstanzprüfung der Bildqualität ist Pflicht und muss dokumentiert werden.
  • Abrechnung der DVT fehlerhaft: In der GOZ ist DVT als Analogleistung abzurechnen – die korrekte Analogbewertung wird häufig zu niedrig angesetzt.

Wann gilt das nicht?

Zahnärzte, die ausschließlich konventionelle Zahnfilm- oder OPG-Aufnahmen anfertigen, benötigen keine DVT-spezifische Fachkunde. Auch bei Überweisungen an radiologische Praxen entfallen die Betreiberpflichten.

Ärzteversichert prüft den Versicherungsschutz von Zahnarztpraxen hinsichtlich Strahlenschutz-Haftung und Gerätesicherheit.

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