Der häufigste Fehler beim Betrieb von Röntgen- und DVT-Geräten in der Zahnarztpraxis ist die unzureichende Dokumentation der rechtfertigenden Indikation nach § 83 StrlSchG, die für jede einzelne Aufnahme erforderlich ist. Ohne nachvollziehbare Indikationsstellung drohen Bußgelder und haftungsrechtliche Konsequenzen. Zahnärzte müssen zudem alle fünf Jahre die Fachkunde im Strahlenschutz aktualisieren.
Hintergrund
DVT-Geräte (Digitale Volumentomografie) sind in der Zahnarztpraxis zunehmend verbreitet, bringen aber zusätzliche Pflichten mit sich:
- DVT-Genehmigung nicht eingeholt: Der Betrieb eines DVT erfordert eine separate Genehmigung der zuständigen Behörde – die Anzeige für konventionelles Röntgen reicht nicht aus.
- Fachkunde DVT nicht erworben: Zahnärzte benötigen für DVT eine Zusatz-Fachkunde, die über die Standard-Röntgenfachkunde hinausgeht.
- Constancy-Test versäumt: Die regelmäßige Konstanzprüfung der Bildqualität ist Pflicht und muss dokumentiert werden.
- Abrechnung der DVT fehlerhaft: In der GOZ ist DVT als Analogleistung abzurechnen – die korrekte Analogbewertung wird häufig zu niedrig angesetzt.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte, die ausschließlich konventionelle Zahnfilm- oder OPG-Aufnahmen anfertigen, benötigen keine DVT-spezifische Fachkunde. Auch bei Überweisungen an radiologische Praxen entfallen die Betreiberpflichten.
Ärzteversichert prüft den Versicherungsschutz von Zahnarztpraxen hinsichtlich Strahlenschutz-Haftung und Gerätesicherheit.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →