Der häufigste Fehler bei der Röntgenverordnung ist die fehlende oder unvollständige Dokumentation der rechtfertigenden Indikation, die nach § 83 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) für jede Röntgenuntersuchung zwingend vorgeschrieben ist. Der verordnende Arzt muss vor jeder Untersuchung individuell abwägen, ob der diagnostische Nutzen das Strahlenrisiko überwiegt. Pauschale Routineanordnungen ohne patientenbezogene Begründung sind unzulässig.
Hintergrund
Das Strahlenschutzgesetz stellt strenge Anforderungen an den Einsatz ionisierender Strahlung in der Arztpraxis:
- Voraufnahmen nicht angefordert: Vor einer neuen Röntgenuntersuchung müssen vorhandene Aufnahmen anderer Ärzte angefordert und berücksichtigt werden.
- Aufzeichnungspflichten vernachlässigt: Untersuchungsparameter, Körperregion und Strahlendosis müssen pro Aufnahme dokumentiert werden.
- Fachkunde-Aktualisierung versäumt: Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle fünf Jahre durch eine anerkannte Fortbildung aktualisiert werden.
- Überweisungsröntgen ohne Indikation: Auch bei überweisenden Ärzten muss die Indikation vom ausführenden Arzt nochmals geprüft werden.
Wann gilt das nicht?
Bei reiner Überweisungstätigkeit ohne eigene Röntgenanlage entfallen die Betreiberpflichten. Auch für Ultraschall und MRT gelten die strahlenschutzrechtlichen Vorgaben nicht.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Absicherung gegen Haftungsrisiken aus dem Strahlenschutzbereich und prüft die Berufshaftpflicht auf entsprechende Deckung.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →