Der häufigste Fehler bei der Rückrufkostenversicherung in der Arztpraxis ist die Annahme, dass diese Versicherung nur für produzierende Unternehmen relevant ist, obwohl auch Praxen mit Eigenherstellung oder Abgabe von Medizinprodukten ein Rückrufrisiko tragen. Rückrufkosten umfassen Benachrichtigung, Rückholung und Entsorgung fehlerhafter Produkte und können schnell fünfstellige Beträge erreichen. Die Standard-Berufshaftpflicht deckt diese Kosten in der Regel nicht ab.

Hintergrund

Rückrufe in der medizinischen Praxis können durch verschiedene Szenarien ausgelöst werden:

  • Eigenhergestellte Medizinprodukte: Zahnarztpraxen mit eigenem Labor, Praxen mit Eigenrezepturen oder individuellen Hilfsmitteln gelten als Hersteller im Sinne der MDR.
  • Fehlerhafte Chargen weitergegebener Produkte: Auch bei der Abgabe von Fertigprodukten (z. B. Kontaktlinsen, Orthesen) kann eine Rückrufpflicht entstehen.
  • Behördlich angeordnete Rückrufe: Das BfArM kann Rückrufe von Medizinprodukten anordnen, an denen die Praxis beteiligt ist.
  • Keine Abgrenzung zur Produkthaftpflicht: Die Rückrufkostenversicherung deckt die Rückrufkosten selbst, die Produkthaftpflicht hingegen die Schadensersatzansprüche Dritter.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die ausschließlich zugelassene Fertigprodukte bestimmungsgemäß anwenden und keine Produkte an Patienten abgeben, haben in der Regel kein Rückrufrisiko.

Ärzteversichert prüft, ob Ihre Praxistätigkeit ein Rückrufrisiko beinhaltet, und empfiehlt bei Bedarf eine passgenaue Versicherungslösung.

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