Der häufigste Fehler bei der rückwirkenden BU-Anerkennung ist die verspätete Leistungsmeldung an den Versicherer, obwohl der Leistungsanspruch bereits ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Berufsunfähigkeit besteht und nicht erst ab dem Tag der Antragstellung. Viele Ärzte arbeiten nach Eintritt gesundheitlicher Einschränkungen zunächst reduziert weiter und melden die Berufsunfähigkeit erst Monate oder Jahre später. Die Nachweispflicht für den rückwirkenden Zeitraum liegt dabei beim Versicherten.
Hintergrund
Eine rückwirkende BU-Anerkennung ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber strengen Voraussetzungen:
- Medizinische Dokumentation lückenhaft: Für den gesamten rückwirkenden Zeitraum müssen ärztliche Befunde die mindestens 50-prozentige Einschränkung der Berufsfähigkeit belegen.
- Verjährungsfrist übersehen: Rückständige BU-Renten verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB) – längere Rückforderungen sind nur unter besonderen Umständen möglich.
- Karenzzeit nicht einberechnet: Die vertraglich vereinbarte Karenzzeit (häufig 3–6 Monate) wird auch rückwirkend angerechnet.
- Eigene Angaben widersprüchlich: Wer im Leistungsantrag angibt, voll gearbeitet zu haben, kann rückwirkend keine BU geltend machen.
Wann gilt das nicht?
Bei Verträgen mit einer sogenannten Meldefrist (z. B. sechs Monate nach Eintritt der BU) kann der Versicherer die rückwirkende Anerkennung vertraglich ausschließen. Auch bei vorsätzlicher Falschauskunft bei Antragstellung erlischt der Anspruch.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der korrekten Antragstellung und Dokumentation für BU-Leistungen – auch bei rückwirkender Geltendmachung.
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