Der häufigste Fehler bei der Scheinselbständigkeit für Ärzte ist die fehlende Statusfeststellung nach § 7a SGB IV vor Aufnahme einer Honorararzttätigkeit, wodurch sowohl der Arzt als auch der Auftraggeber nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden können. Nach der BSG-Rechtsprechung gelten Honorarärzte in Krankenhäusern regelmäßig als scheinselbständig, wenn sie in die Betriebsorganisation eingegliedert sind und weisungsgebunden arbeiten. Nachforderungen der DRV können vier Jahre rückwirkend erhoben werden.
Hintergrund
Das Thema Scheinselbständigkeit betrifft besonders Honorarärzte und Vertretungsärzte:
- Vertrag als „freier Mitarbeiter" trotz Eingliederung: Wer Dienstpläne einhält, Krankenhausgeräte nutzt und weisungsgebunden arbeitet, ist sozialversicherungspflichtig – unabhängig vom Vertragstext.
- Keine Statusfeststellung beantragt: Das optionale Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der DRV schafft Rechtssicherheit und sollte proaktiv genutzt werden.
- Nur einen Auftraggeber: Wer dauerhaft für nur eine Klinik oder Praxis tätig ist, erfüllt ein wesentliches Kriterium der Scheinselbständigkeit.
- Rechnungsstellung statt Gehaltsabrechnung allein reicht nicht: Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit ist maßgeblich, nicht die Papierform.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis und mehreren Auftraggebern (z. B. KV-Bereitschaftsdienst, Gutachtertätigkeit) sind in der Regel nicht von Scheinselbständigkeit betroffen.
Ärzteversichert berät Ärzte zur versicherungsrechtlichen Absicherung bei Honorararzttätigkeiten und unterstützt bei der Statusklärung.
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