Der häufigste Fehler bei Schenkungen durch Ärzte ist die Nichtausschöpfung der zehnjährigen Freibetragszyklen, wodurch bei einer einmaligen großen Übertragung vermeidbare Schenkungsteuer anfällt. Der Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind (bzw. 500.000 Euro für Ehegatten) erneuert sich alle zehn Jahre – eine frühzeitige, gestaffelte Schenkung spart erheblich Steuern. Ärzte mit überdurchschnittlichem Vermögen sollten Schenkungen langfristig planen.
Hintergrund
Schenkungen sind ein wichtiges Instrument der Vermögensnachfolge. Typische Fehler bei Ärzten:
- Praxisanteile ohne steuerliche Optimierung übertragen: Praxisbeteiligungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt nach §§ 13a, 13b ErbStG übertragen werden.
- Nießbrauchsvorbehalt nicht genutzt: Durch Übertragung mit Nießbrauch behält der Schenker die Erträge, senkt aber die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Rückforderungsklausel vergessen: Ohne vertragliche Rückforderungsmöglichkeit (z. B. bei Insolvenz des Beschenkten) ist die Schenkung unwiderruflich.
- Immobilienwert falsch angesetzt: Die steuerliche Bewertung von Immobilien weicht häufig vom Verkehrswert ab – eine professionelle Bewertung vermeidet Über- oder Unterbewertung.
Wann gilt das nicht?
Gelegenheitsgeschenke im üblichen Rahmen (z. B. Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke) sind steuerfrei. Auch Unterhaltszahlungen an Kinder gelten nicht als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Koordination von Schenkungen mit der bestehenden Absicherungs- und Vermögensstrategie.
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