Der häufigste Fehler bei der Schenkungsteuer für Ärzte ist die Nichtanzeige schenkungsteuerpflichtiger Zuwendungen beim Finanzamt, obwohl nach § 30 ErbStG eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung besteht. Auch wenn keine Steuer anfällt (weil der Freibetrag nicht überschritten wird), muss die Schenkung grundsätzlich gemeldet werden. Versäumnisse können als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Hintergrund
Die Schenkungsteuer folgt denselben Steuersätzen und Freibeträgen wie die Erbschaftsteuer. Typische Fehler bei Ärzten:
- Kettenschenkungen fehlerhaft gestaltet: Die Schenkung an den Ehegatten mit anschließender Weitergabe an das Kind wird steuerlich als direkte Schenkung des ursprünglichen Schenkers gewertet, wenn kein eigener Entscheidungsspielraum besteht.
- Gemischte Schenkungen nicht erkannt: Verkauf einer Immobilie unter Wert an das Kind enthält eine schenkungsteuerpflichtige Komponente.
- Steuerklasse nicht beachtet: Zuwendungen an nicht verwandte Personen (z. B. Lebensgefährten ohne Ehe) unterliegen der ungünstigsten Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag.
- Zusammenrechnung übersehen: Alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Empfänger werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Wann gilt das nicht?
Notariell beurkundete Schenkungen werden automatisch dem Finanzamt gemeldet – hier entfällt die eigenständige Anzeigepflicht. Auch Schenkungen unter der Bagatellgrenze erfordern keine Anzeige.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Schenkungen frühzeitig mit der gesamten Vermögens- und Nachfolgeplanung abzustimmen.
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