Der häufigste Fehler bei der Schlichtungsstelle für Behandlungsfehler ist die verspätete oder unterlassene Meldung des Vorgangs an die eigene Berufshaftpflichtversicherung, obwohl diese in der Regel die Verfahrenskosten trägt und das Recht auf Prozessführung hat. Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern bieten ein kostenfreies, außergerichtliches Verfahren zur Klärung von Behandlungsfehlervorwürfen. Ohne frühzeitige Einbindung des Haftpflichtversicherers riskieren Ärzte jedoch die Leistungsfreiheit.

Hintergrund

Jährlich werden in Deutschland rund 12.000 Anträge bei den ärztlichen Schlichtungsstellen gestellt. Typische Fehler:

  • Dokumentation nachträglich geändert: Jede nachträgliche Änderung der Patientenakte wird im Verfahren als Manipulationsversuch gewertet und verschlechtert die Position des Arztes erheblich.
  • Ohne anwaltliche Beratung gehandelt: Auch im Schlichtungsverfahren sollte ein auf Medizinrecht spezialisierter Anwalt einbezogen werden.
  • Einlassungen ohne Abstimmung mit dem Versicherer: Schuldeingeständnisse oder detaillierte Stellungnahmen ohne Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung können den Versicherungsschutz gefährden.
  • Verjährung nicht beachtet: Während des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung gehemmt – die Fristenkontrolle bleibt dennoch wichtig.

Wann gilt das nicht?

Bei strafrechtlich relevanten Vorwürfen (z. B. fahrlässige Tötung) ist ein Schlichtungsverfahren nicht ausreichend – hier ist sofortige anwaltliche Vertretung erforderlich.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Koordination zwischen Schlichtungsstelle und Berufshaftpflichtversicherung und stellt eine professionelle Schadensregulierung sicher.

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