Der häufigste Fehler bei der Sektion ist die Annahme, dass eine klinische Obduktion ohne ausdrückliche Einwilligung der Angehörigen oder des Verstorbenen zu Lebzeiten durchgeführt werden darf, obwohl die meisten Landesbestattungsgesetze eine erweiterte Zustimmungslösung vorsehen. Ohne rechtsgültige Einwilligung ist die klinische Sektion rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Rechtslage variiert je nach Bundesland erheblich.
Hintergrund
Die Sektion dient der Qualitätssicherung und Todesursachenforschung. Typische Fehler:
- Landesrecht nicht beachtet: In einigen Bundesländern gilt eine Widerspruchslösung, in anderen eine Zustimmungslösung – die Regelungen sind nicht bundeseinheitlich.
- Einwilligung nicht schriftlich dokumentiert: Mündliche Zustimmungen der Angehörigen sind im Streitfall schwer nachzuweisen.
- Gerichtliche Leichenöffnung mit klinischer Sektion verwechselt: Bei Verdacht auf nicht natürlichen Tod muss eine staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegen; die klinische Sektion ersetzt dies nicht.
- Gewebeentnahme ohne gesonderte Einwilligung: Die Einwilligung zur Sektion umfasst nicht automatisch die Entnahme von Gewebe zu Forschungszwecken.
Wann gilt das nicht?
Bei staatsanwaltschaftlich angeordneten Obduktionen nach der StPO ist keine Einwilligung der Angehörigen erforderlich. Auch bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten können behördliche Sonderregelungen gelten.
Ärzteversichert berät Ärzte zur Absicherung gegen haftungsrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Sektionen und Obduktionen.
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