Der häufigste Fehler bei Selektivverträgen für Ärzte ist die Teilnahme ohne vorherige Wirtschaftlichkeitsprüfung, da der zusätzliche Dokumentations- und Verwaltungsaufwand die Mehrvergütung übersteigen kann. Selektivverträge nach § 73b SGB V (Hausarztvertrag) oder § 140a SGB V (besondere Versorgung) bieten zwar attraktive Zusatzhonorare, stellen aber auch erhöhte Anforderungen an Dokumentation, IT-Infrastruktur und Qualitätsnachweise. Ohne Kosten-Nutzen-Analyse lohnt sich die Teilnahme nicht immer.

Hintergrund

Selektivverträge sind direkte Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. Typische Fehler:

  • Vertragsbindung unterschätzt: Manche Selektivverträge enthalten lange Kündigungsfristen oder Mindestlaufzeiten.
  • Dokumentationsanforderungen nicht geprüft: Erhöhte Dokumentationspflichten erfordern oft Anpassungen der Praxissoftware und zusätzlichen Zeitaufwand.
  • Regelleistungsvolumen-Effekt ignoriert: In manchen Fällen werden Selektivvertragspatienten aus dem RLV herausgerechnet, was das KV-Honorar reduziert.
  • Haftpflicht-Deckung nicht geprüft: Erweiterte Leistungspflichten aus Selektivverträgen können über den Standard-Berufshaftpflichtschutz hinausgehen.

Wann gilt das nicht?

Fachärzte ohne Zuweiserfunktion sind von Hausarztverträgen nicht betroffen. Auch bei reiner Privatpraxis spielen GKV-Selektivverträge keine Rolle.

Ärzteversichert prüft die versicherungsrechtlichen Auswirkungen von Selektivverträgen und stellt sicher, dass der Haftpflichtschutz alle vertraglichen Leistungspflichten abdeckt.

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