Der häufigste Fehler beim Social-Media-Auftritt von Arztpraxen ist die Veröffentlichung von Patientenbildern oder Behandlungsfotos ohne schriftliche, DSGVO-konforme Einwilligungserklärung, die jederzeit widerrufbar sein muss. Auch anonymisierte Fallberichte können gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verstoßen, wenn der Patient identifizierbar ist. Social-Media-Aktivitäten von Arztpraxen unterliegen gleichzeitig dem Heilmittelwerbegesetz, dem Berufsrecht und dem Datenschutzrecht.

Hintergrund

Soziale Netzwerke bieten Arztpraxen Chancen zur Patientenkommunikation, bergen aber rechtliche Risiken:

  • Impressumspflicht auf Social-Media-Profilen vergessen: Auch auf Instagram, Facebook und LinkedIn gilt die Impressumspflicht nach § 5 TMG.
  • Heilversprechen in Posts: Aussagen wie „Wir garantieren schmerzfreie Behandlung" verstoßen gegen das HWG.
  • Bewertungsmanagement fehlerhaft: Gekaufte Bewertungen oder das Löschen negativer Rezensionen ohne Rechtsgrundlage können abgemahnt werden.
  • Mitarbeiter-Posts nicht geregelt: Ohne Social-Media-Richtlinie für das Praxisteam können unbedachte Posts zu Berufsrechtsverstößen führen.

Wann gilt das nicht?

Rein private Social-Media-Nutzung ohne Bezug zur Praxis unterliegt nicht dem Berufsrecht. Auch wissenschaftliche Publikationen auf Fachplattformen gelten nicht als Werbung.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Absicherung gegen Abmahnrisiken im digitalen Bereich und prüft den Cyber-Versicherungsschutz.

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