Der häufigste Fehler bei der Sozialversicherungspflicht für Ärzte ist die Annahme, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks automatisch für alle Tätigkeiten gilt, obwohl sie tätigkeitsbezogen ist und bei jedem Arbeitgeberwechsel neu beantragt werden muss. Wird der Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 SGB VI verspätet oder gar nicht gestellt, fallen Doppelbeiträge an DRV und Versorgungswerk an. Die Befreiung wirkt nicht rückwirkend.

Hintergrund

Die Sozialversicherungspflicht für Ärzte ist komplex, da verschiedene Versicherungssysteme zusammenwirken:

  • Nebentätigkeit nicht gemeldet: Vergütete Nebentätigkeiten (z. B. Gutachten, Notarztdienst) können eine eigenständige Sozialversicherungspflicht auslösen.
  • GKV-Befreiung mit DRV-Befreiung verwechselt: Die Befreiung von der DRV-Pflicht hat keine Auswirkung auf die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
  • Minijob-Grenze überschritten: Auch geringfügige Beschäftigungen neben der Praxistätigkeit können versicherungspflichtig werden.
  • Versorgungswerk-Meldung nach Stellenwechsel vergessen: Das Versorgungswerk muss über jeden Beschäftigungswechsel informiert werden, damit die Beiträge korrekt zugeordnet werden.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte als Freiberufler sind nicht über einen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig. Auch bei reiner Privatpraxis ohne KV-Zulassung gelten vereinfachte Regelungen.

Ärzteversichert hilft Ärzten, ihre Sozialversicherungspflichten korrekt zu erfüllen und koordiniert die Abstimmung zwischen DRV, Versorgungswerk und PKV.

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