Der häufigste Fehler bei stationären Leistungen in der PKV ist die Annahme, dass die Chefarztbehandlung automatisch alle ärztlichen Leistungen im Krankenhaus umfasst, obwohl die Wahlleistungsvereinbarung nur die liquidationsberechtigten Ärzte betrifft und Anästhesie- oder Konsiliarleistungen separat abgerechnet werden können. Viele PKV-Tarife begrenzen zudem die Erstattung auf bestimmte Höchstsätze der GOÄ. Ohne Kenntnis der Tarifdetails können erhebliche Eigenanteile entstehen.
Hintergrund
Die stationäre Versorgung ist ein Kernleistungsbereich der PKV. Typische Fehler:
- Wahlleistungsvereinbarung nicht geprüft: Das Formular muss vor der Aufnahme unterschrieben werden und enthält einen Kostenschätzung – diese sollte mit dem PKV-Tarif abgeglichen werden.
- Gemischte Anstalt nicht erkannt: Einige Kliniken (z. B. Reha-Einrichtungen) gelten als „gemischte Anstalten" und sind in manchen Tarifen nur eingeschränkt erstattungsfähig.
- Rooming-in bei Kindern nicht gedeckt: Die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung von Kindern ist nicht in allen Tarifen enthalten.
- Transportkosten vergessen: Krankentransporte und Verlegungen zwischen Kliniken werden separat abgerechnet und sind nicht immer voll erstattet.
Wann gilt das nicht?
Tarife mit „offener Krankenhausliste" und unbegrenzter Erstattung bieten den umfassendsten stationären Schutz. Auch bei Notfallbehandlungen greifen oft erweiterte Erstattungsregelungen.
Ärzteversichert analysiert PKV-Tarife hinsichtlich der stationären Leistungen und berät Ärzte zur Optimierung ihres Krankenhausschutzes.
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