Der häufigste Fehler bei der steuerlichen Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Annahme, dass BU-Beiträge in voller Höhe steuerlich absetzbar sind, obwohl sie als sonstige Vorsorgeaufwendungen (Schicht 3) nur begrenzt abzugsfähig sind und der Höchstbetrag von 1.900 Euro (Angestellte) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) meist bereits durch Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft wird. Im Gegenzug wird die BU-Rente im Leistungsfall nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieses asymmetrische Steuerprinzip ist für Ärzte oft vorteilhaft.

Hintergrund

Die steuerliche Behandlung der BU hängt von der Vertragsgestaltung ab:

  • BU als Rürup-Zusatz nicht geprüft: Als Zusatzversicherung zu einer Rürup-Rente (Schicht 1) sind BU-Beiträge voll absetzbar – die BU-Rente wird dann aber im Leistungsfall voll besteuert.
  • Ertragsanteil falsch berechnet: Der Ertragsanteil hängt von der Dauer der BU-Rentenzahlung ab und liegt typischerweise zwischen 10 und 30 %.
  • BU-Rente nicht in der Steuererklärung angegeben: Auch wenn nur der Ertragsanteil steuerpflichtig ist, muss die BU-Rente in der Einkommensteuererklärung deklariert werden.
  • Wechselwirkung mit Versorgungswerk ignoriert: BU-Leistungen des Versorgungswerks unterliegen einer anderen steuerlichen Behandlung als private BU-Renten.

Wann gilt das nicht?

Bei BU-Verträgen als Zusatzversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge (Schicht 2) gelten separate steuerliche Regeln. Auch bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) zur Lebensversicherung weicht die Besteuerung ab.

Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimalen Gestaltung der BU-Versicherung und stimmt die Absicherung mit der Gesamtvorsorgestrategie ab.

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