Der häufigste Fehler bei den steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe ist die fehlende Nutzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 Euro, der nur einmal im Leben gewährt wird und bei einem Veräußerungsgewinn über 136.000 Euro anteilig gekürzt wird. Viele Ärzte versäumen es, den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe steuerlich optimal zu planen. Bei einem Praxisverkaufserlös von mehreren Hunderttausend Euro kann eine ungünstige Gestaltung zu einer Steuerlast von über 40 % führen.

Hintergrund

Die Betriebsaufgabe einer Arztpraxis löst einen Aufgabegewinn aus, der besonderer steuerlicher Behandlung unterliegt:

  • Fünftelregelung nicht beantragt: Der Aufgabegewinn kann nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden – die Fünftelregelung muss aktiv geltend gemacht werden.
  • Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG nicht geprüft: Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kann ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes angewendet werden.
  • Stille Reserven nicht identifiziert: Immobilien, Geräte und Goodwill im Betriebsvermögen müssen zum Verkehrswert angesetzt werden – eine frühzeitige Entnahme kann steuerlich günstiger sein.
  • Umsatzsteuerliche Folgen übersehen: Die Betriebsaufgabe kann eine Umsatzsteuer auf die Entnahme von Gegenständen auslösen.

Wann gilt das nicht?

Bei einer Praxisübergabe an einen Nachfolger (Veräußerung statt Aufgabe) gelten teilweise andere steuerliche Regeln. Auch bei Fortführung als Freiberufler in anderer Form entfällt der Aufgabegewinn.

Ärzteversichert koordiniert die steuerliche Planung bei Betriebsaufgabe mit der Anpassung des Versicherungsschutzes und der Ruhestandsplanung.

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