Der häufigste Fehler beim steuerlichen Vergleich zwischen angestellten und niedergelassenen Ärzten ist die Gleichsetzung von Bruttoeinkommen mit verfügbarem Einkommen, ohne die unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten, Betriebsausgaben und Sozialversicherungslasten zu berücksichtigen. Niedergelassene Ärzte können deutlich mehr Ausgaben steuerlich geltend machen, müssen aber Steuervorauszahlungen, Betriebskosten und Altersvorsorge eigenständig finanzieren. Ein valider Vergleich erfordert eine Nettokalkulation unter Einbeziehung aller Faktoren.
Hintergrund
Die steuerliche Situation unterscheidet sich zwischen beiden Beschäftigungsformen erheblich:
- Betriebsausgaben nicht eingerechnet: Niedergelassene können Praxismiete, Geräte, Personal und Fahrzeug als Betriebsausgaben absetzen – angestellte Ärzte nur Werbungskosten.
- Gewerbesteuer irrtümlich eingeplant: Ärzte als Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit (§ 18 EStG) – dieser Vorteil wird oft übersehen.
- Sozialversicherungsbeiträge falsch verglichen: Niedergelassene zahlen Versorgungswerk und PKV allein, Angestellte teilen sich die Beiträge mit dem Arbeitgeber.
- Investitionsabzugsbetrag nicht genutzt: Niedergelassene können bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab steuerlich geltend machen.
Wann gilt das nicht?
Bei Teilanstellung mit gleichzeitiger Niederlassung (z. B. in einem MVZ) gelten Mischregeln. Auch bei Ehegatten-Splitting kann sich die steuerliche Gesamtbelastung wesentlich unterscheiden.
Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimalen Gestaltung beim Wechsel zwischen Anstellung und Niederlassung und koordiniert die Absicherung entsprechend.
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