Der häufigste Fehler bei der Steueroptimierung beim Praxisverkauf ist das Versäumnis, den Verkaufszeitpunkt steuerlich optimal zu planen, denn der Veräußerungsgewinn wird dem laufenden Einkommen hinzugerechnet und kann die Gesamtsteuerbelastung auf über 45 % treiben. Durch geschickte Gestaltung – etwa Verkauf zum Jahresbeginn bei gleichzeitiger Einkommensreduzierung im Verkaufsjahr – lässt sich die Progression deutlich senken. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG von 45.000 Euro steht nur einmal im Leben zur Verfügung.

Hintergrund

Der Praxisverkaufserlös eines niedergelassenen Arztes kann schnell einen sechsstelligen Veräußerungsgewinn generieren. Häufige Fehler:

  • Fünftelregelung nicht beantragt: Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG verteilt den Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre und senkt den Steuersatz.
  • Halber Steuersatz ab 55 Jahren nicht genutzt: Nach § 34 Abs. 3 EStG kann ab dem 55. Lebensjahr ein ermäßigter Steuersatz beantragt werden – dies ist einmalig und muss explizit gewählt werden.
  • Kaufpreisaufteilung nicht verhandelt: Die Verteilung auf materiellen Wert, Goodwill und Beratungshonorare hat unterschiedliche steuerliche Auswirkungen.
  • Stille Reserven nicht vorab entnommen: Praxisimmobilien oder Geräte können vor dem Verkauf steuergünstig ins Privatvermögen überführt werden.

Wann gilt das nicht?

Bei der Aufgabe einer Praxis ohne Verkauf an einen Nachfolger gelten die Regeln für Betriebsaufgabe. Auch bei Einbringung in ein MVZ oder eine BAG greifen spezielle steuerliche Gestaltungen.

Ärzteversichert koordiniert beim Praxisverkauf die steuerliche Planung mit der Anpassung des Versicherungsschutzes für den Ruhestand.

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