Der häufigste Fehler bei der Gründung einer Stiftung durch Ärzte ist die Verwechslung von gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung, die völlig unterschiedlichen steuerlichen Regelungen und Aufsichtspflichten unterliegen. Gemeinnützige Stiftungen bieten erhebliche Steuervorteile, dürfen aber keine Erträge an den Stifter ausschütten. Familienstiftungen ermöglichen Vermögensschutz und Nachfolgeplanung, unterliegen aber der Erbersatzsteuer. Ärzte mit hohem Vermögen sollten beide Varianten professionell prüfen lassen.
Hintergrund
Stiftungen sind für vermögende Ärzte ein Instrument zur Vermögenssicherung und Nachfolgegestaltung. Typische Fehler:
- Satzung zu starr formuliert: Eine Stiftungssatzung ist nach Anerkennung kaum änderbar – flexible Zweckbestimmungen und Gremienregelungen sind essenziell.
- Mindestkapital unterschätzt: Stiftungen benötigen ein Grundstockvermögen, das die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks ermöglicht – in der Praxis mindestens 50.000–100.000 Euro.
- Steuerlichen Sonderausgabenabzug nicht genutzt: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind bis zu 1 Million Euro (einmalig alle zehn Jahre) als Sonderausgaben abziehbar.
- Erbersatzsteuer bei Familienstiftung vergessen: Alle 30 Jahre fällt auf das Stiftungsvermögen eine Erbersatzsteuer an.
Wann gilt das nicht?
Für Ärzte mit überschaubarem Vermögen (unter 500.000 Euro) ist eine Stiftungsgründung wirtschaftlich meist nicht sinnvoll. Auch kurzfristige Steueroptimierung allein rechtfertigt keine Stiftung.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Abstimmung von Stiftungslösungen mit der individuellen Vorsorge- und Absicherungsstrategie.
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