Der häufigste Fehler im Umgang mit strafrechtlichen Risiken für Ärzte ist die fehlende Vorbereitung auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, die bei Behandlungsfehlervorwürfen, Abrechnungsbetrug oder Schweigepflichtverletzung eingeleitet werden können. Viele Ärzte machen in der ersten Vernehmung belastende Aussagen, ohne zuvor einen Fachanwalt für Medizinstrafrecht konsultiert zu haben. Bei strafrechtlichen Vorwürfen gilt ausnahmslos: Keine Aussage ohne Anwalt.

Hintergrund

Ärzte sind aufgrund ihrer Tätigkeit besonderen strafrechtlichen Risiken ausgesetzt:

  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Jede ärztliche Behandlung ist tatbestandlich eine Körperverletzung – nur die wirksame Einwilligung und die lege artis durchgeführte Behandlung schließen die Strafbarkeit aus.
  • Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB): Falsche GOÄ- oder EBM-Abrechnungen können als Betrug verfolgt werden – auch Fahrlässigkeit schützt nicht vor Ermittlungen.
  • Schweigepflichtverletzung (§ 203 StGB): Die Weitergabe von Patientendaten ohne Einwilligung ist strafbar – auch gegenüber Angehörigen.
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): Ärzte tragen eine erhöhte Garantenstellung – die Verweigerung von Nothilfe wiegt besonders schwer.

Wann gilt das nicht?

Bei zivilrechtlichen Behandlungsfehlervorwürfen ohne strafrechtliche Komponente greift das Arztstrafrecht nicht. Auch bei rein berufsrechtlichen Verfahren der Ärztekammer gelten andere Verfahrensregeln.

Ärzteversichert stellt sicher, dass Ärzte über eine Berufshaftpflicht mit Strafrechtsschutz-Baustein verfügen, der die Kosten der Strafverteidigung abdeckt.

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