Der häufigste Fehler beim Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist die verspätete Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz, die alle fünf Jahre durch eine anerkannte Fortbildung erneuert werden muss und ohne die der Betrieb von Röntgengeräten unzulässig ist. Der Strahlenschutzverantwortliche – in der Einzelpraxis der Praxisinhaber – haftet persönlich für die Einhaltung aller Vorschriften. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Hintergrund

Das StrlSchG regelt den Umgang mit ionisierender Strahlung in der Arztpraxis umfassend. Häufige Fehler:

  • Strahlenschutzbeauftragter nicht bestellt: In Praxen mit mehreren Anwendern muss ein Strahlenschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden.
  • Personendosimetrie vergessen: Beruflich strahlenexponierte Personen müssen ein Filmdosimeter oder TLD tragen – die monatliche Auswertung ist Pflicht.
  • Konstanzprüfung nicht dokumentiert: Die regelmäßige Prüfung der Bildqualität und Dosisleistung muss schriftlich protokolliert werden.
  • Röntgenpass nicht angeboten: Patienten muss ein Röntgenpass angeboten werden, in dem alle Untersuchungen dokumentiert werden.

Wann gilt das nicht?

Praxen ohne Röntgengeräte oder andere Strahlenquellen unterliegen nicht dem StrlSchG. Auch Ultraschall und MRT fallen nicht unter die strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ärzteversichert prüft die Berufshaftpflicht auf Deckung von Strahlenschutz-Haftungsrisiken und berät Ärzte zur Absicherung gegen behördliche Auflagen.

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