Der häufigste Fehler bei der Teilanerkennung einer Berufsunfähigkeit ist die vorschnelle Akzeptanz eines befristeten Leistungsanerkenntnisses, ohne die vertraglichen Bedingungen für eine Nachprüfung und die Möglichkeit einer Vollanerkennung zu prüfen. Versicherer erkennen häufig zunächst nur eine befristete Teilleistung an, um ihre Verpflichtung zeitlich zu begrenzen. Ärzte sollten jede Teilanerkennung anwaltlich prüfen lassen, bevor sie diese akzeptieren.

Hintergrund

Die Teilanerkennung der BU bedeutet, dass der Versicherer eine Berufsunfähigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum oder in eingeschränktem Umfang anerkennt:

  • Befristung ohne Rechtsgrundlage akzeptiert: Ein abstraktes Leistungsanerkenntnis kann nicht einseitig befristet werden – die Beweislast für das Ende der BU liegt beim Versicherer.
  • Nachprüfungstermine versäumt: Bei befristeten Anerkenntnissen muss der Arzt fristgerecht die Verlängerung beantragen oder neue medizinische Nachweise vorlegen.
  • Abstrakter Verweis nicht erkannt: Manche Verträge erlauben die Verweisung auf eine andere Tätigkeit – bei ärztespezifischen BU-Policen ist dies in der Regel ausgeschlossen.
  • Eigene Arbeitsfähigkeit zu optimistisch dargestellt: Ärzte neigen dazu, ihre verbliebene Leistungsfähigkeit positiv zu schildern, was die BU-Anerkennung gefährdet.

Wann gilt das nicht?

Bei Verträgen mit klarer Verzichtsklausel auf abstrakte Verweisung und unbefristetem Leistungsanerkenntnis ist die Position des Versicherten deutlich stärker.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Durchsetzung ihrer BU-Ansprüche und empfiehlt die Einschaltung spezialisierter Fachanwälte bei Teilanerkennungen.

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