Der häufigste Fehler bei der Telemedizin-Abrechnung ist die Verwendung falscher EBM-Ziffern für Videosprechstunden, da nicht alle Beratungspauschalen auch als Videoleistung abrechenbar sind und spezifische Abrechnungsziffern (z. B. EBM 01450, 01451) für die Videosprechstunde gelten. Viele Ärzte rechnen Videokonsultationen wie Präsenztermine ab und riskieren Absetzungen bei der KV-Prüfung. Die korrekte Dokumentation der technischen Durchführung ist zusätzlich erforderlich.

Hintergrund

Die Telemedizin-Abrechnung hat sich mit der Aufnahme zahlreicher Ziffern in den EBM etabliert. Häufige Fehler:

  • Mengenbegrenzung überschritten: Videosprechstunden dürfen maximal 30 % der Gesamtfallzahl pro Quartal ausmachen – eine Überschreitung führt zur Absetzung.
  • GOÄ-Abrechnung für Privatpatienten nicht angepasst: Telemedizinische Leistungen nach GOÄ erfordern eine korrekte Analogbewertung oder die Nutzung der Beratungsziffer GOÄ 1 oder 3.
  • Zertifizierter Videodienstanbieter nicht genutzt: Nur KBV-zertifizierte Videodienste sind für die GKV-Abrechnung zugelassen.
  • Identitätsprüfung nicht dokumentiert: Der Arzt muss die Identität des Patienten zu Beginn der Videosprechstunde feststellen und dokumentieren.

Wann gilt das nicht?

Telefonische Beratungen ohne Videokomponente werden nach eigenen EBM-Ziffern abgerechnet. Auch bei asynchroner Telemedizin (z. B. Teledermatologie per Foto) gelten andere Regelungen.

Ärzteversichert prüft, ob die Berufshaftpflicht telemedizinische Tätigkeiten mitversichert, und berät Ärzte zur rechtssicheren Telemedizin-Praxis.

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