Der häufigste Fehler bei der Telemedizin-Erstattung ist die Annahme, dass alle telemedizinischen Leistungen automatisch von GKV und PKV erstattet werden, obwohl die Erstattungsfähigkeit von der Art der Leistung, dem verwendeten Kommunikationskanal und der tariflichen Vereinbarung abhängt. In der GKV sind nur Videosprechstunden über zertifizierte Anbieter erstattungsfähig, in der PKV variiert die Erstattung je nach Tarifbedingungen erheblich. Patienten und Ärzte sollten die Erstattungsvoraussetzungen vor der Konsultation klären.

Hintergrund

Die Telemedizin-Erstattung befindet sich in einem dynamischen regulatorischen Umfeld:

  • GKV-Erstattung an Technik geknüpft: Nur Videosprechstunden über KBV-zertifizierte Dienste sind als Kassenleistung abrechenbar – Telefonate oder Messenger-Chats sind keine Videosprechstunden.
  • PKV-Tarife ohne Telemedizin-Klausel: Ältere PKV-Tarife enthalten keine Regelung für telemedizinische Leistungen – die Erstattung ist dann Auslegungssache.
  • Auslandstelekonsultation nicht erstattet: Wenn Arzt oder Patient im Ausland sind, lehnen manche Versicherer die Erstattung ab.
  • Fehlende Dokumentation: Ohne vollständige Dokumentation der Videosprechstunde (Zeitpunkt, Dauer, Identitätsprüfung) können Erstattungsansprüche verfallen.

Wann gilt das nicht?

Bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die auf Rezept verordnet werden, gelten eigene Erstattungsregeln nach § 33a SGB V. Auch bei reiner Telemonitoring-Betreuung greifen separate Abrechnungslogiken.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Integration von Telemedizin in die Praxis und prüft, ob der Versicherungsschutz die neuen Behandlungsformen abdeckt.

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