Der häufigste Fehler bei der Telemedizin für Ärzte ist die fehlende Prüfung, ob die bestehende Berufshaftpflichtversicherung auch telemedizinische Behandlungen abdeckt, da viele ältere Policen nur die Präsenzbehandlung versichern. Seit der Lockerung des Fernbehandlungsverbots durch den Deutschen Ärztetag 2018 dürfen Ärzte Patienten auch ausschließlich per Videosprechstunde behandeln. Die rechtlichen Anforderungen an Aufklärung, Dokumentation und Datenschutz gelten uneingeschränkt auch in der Telemedizin.
Hintergrund
Die Telemedizin stellt Ärzte vor spezifische Herausforderungen:
- Datenschutz nicht gewährleistet: Videosprechstunden müssen über Ende-zu-Ende-verschlüsselte, DSGVO-konforme Plattformen stattfinden – kommerzielle Videotools wie Zoom oder Teams erfüllen die Anforderungen häufig nicht.
- Aufklärung bei Fernbehandlung unzureichend: Der Patient muss über die Grenzen der Fernbehandlung aufgeklärt werden, insbesondere über die eingeschränkte Untersuchungsmöglichkeit.
- Keine Notfallstrategie: Für medizinische Notfälle während einer Videosprechstunde muss ein Handlungsprotokoll existieren.
- Landesrechtliche Unterschiede ignoriert: Die Berufsordnungen der Landesärztekammern regeln die Zulässigkeit der Fernbehandlung unterschiedlich.
Wann gilt das nicht?
Bei rein administrativen Telefonaten (Terminvereinbarung, Befundmitteilung) gelten die telemedizinischen Anforderungen nicht. Auch bei Konsilien zwischen Ärzten per Video ist die Rechtslage weniger streng.
Ärzteversichert prüft den Haftpflichtschutz von Ärzten auf Telemedizin-Deckung und berät zur rechtssicheren Implementierung von Videosprechstunden.
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