Der häufigste Fehler beim Testament für Ärzte ist das vollständige Fehlen einer testamentarischen Regelung zur Praxisnachfolge, wodurch die Erbengemeinschaft bei plötzlichem Tod des Praxisinhabers vor kaum lösbaren organisatorischen und rechtlichen Problemen steht. Ohne klare Handlungsanweisung im Testament können die Erben die Praxis nicht fortführen, Patienten nicht versorgen und den Praxiswert nicht sichern. Ein ärztliches Testament muss neben der privaten Erbfolge immer auch die Praxisnachfolge regeln.

Hintergrund

Ärzte haben aufgrund ihrer Praxistätigkeit besondere testamentarische Anforderungen:

  • Praxisvertreter nicht benannt: Im Testament sollte ein Vertreter bestimmt werden, der die Praxis übergangsweise weiterführen kann.
  • Versorgungswerk-Hinterbliebenenleistungen nicht berücksichtigt: Witwen-/Witwerrente und Waisenrente des Versorgungswerks gelten unabhängig vom Testament – die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen muss aber testamentarisch abgestimmt sein.
  • Gesellschaftsvertrag der BAG nicht beachtet: In Berufsausübungsgemeinschaften regelt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge oft vorrangig vor dem Testament.
  • Digitaler Nachlass vergessen: Zugang zu Praxissoftware, E-Mail-Konten und Cloud-Diensten muss einem Vertrauensperson bekannt sein.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis benötigen keine praxisspezifischen Testamentsklauseln. Auch bei bereits vollzogener Praxisabgabe entfällt dieser Aspekt.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine regelmäßige Abstimmung von Testament, Versicherungsverträgen und Bezugsberechtigungen.

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