Der häufigste Fehler im Zusammenhang mit einem Todesfall des Praxisinhabers ist das Fehlen eines Praxis-Notfallordners, der den Hinterbliebenen alle relevanten Informationen zu Versicherungen, Verträgen, Passwörtern und Ansprechpartnern übersichtlich bereitstellt. Ohne Notfallplan müssen Erben unter Zeitdruck Entscheidungen über Praxisfortführung, Mitarbeiterweiterbeschäftigung und Patientenversorgung treffen. Die KV-Zulassung erlischt nicht sofort – die Erben haben in der Regel drei Monate für die Nachbesetzung.

Hintergrund

Der plötzliche Tod eines Praxisinhabers hat weitreichende Konsequenzen:

  • Praxisvertretung nicht geregelt: Ohne festgelegten Vertreter können Patienten nicht weiterversorgt werden – dies kann zu Haftungsansprüchen führen.
  • Versicherungsansprüche nicht geltend gemacht: Risikolebensversicherung, Praxisausfallversicherung und Versorgungswerk-Sterbegeld müssen aktiv beantragt werden.
  • Personalrechtliche Pflichten versäumt: Arbeitsverträge enden nicht automatisch mit dem Tod des Praxisinhabers – die Erben treten als Arbeitgeber ein.
  • Praxiswert durch Handlungsunfähigkeit vernichtet: Ohne schnelle Entscheidung über Verkauf oder Fortführung sinkt der Goodwill der Praxis rapide.

Wann gilt das nicht?

In Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ sichert der Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Praxis. Auch bei angestellten Ärzten entfallen die praxisbezogenen Notfallregelungen.

Ärzteversichert erstellt gemeinsam mit Ärzten einen Praxis-Notfallordner und stellt sicher, dass alle Versicherungsansprüche im Todesfall schnell verfügbar sind.

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