Der häufigste Fehler bei den Totenschein-Pflichten für Ärzte ist die oberflächliche Durchführung der Leichenschau, bei der sichere Todeszeichen nicht persönlich überprüft oder die Todesursache ohne ausreichende Grundlage als „natürlich" klassifiziert wird. Jeder Arzt ist nach den Landesbestattungsgesetzen verpflichtet, eine vollständige Leichenschau durchzuführen und den Totenschein gewissenhaft auszufüllen. Fehler bei der Todesart-Feststellung können strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.

Hintergrund

Die Leichenschau gehört zu den hoheitlichen Pflichten jedes Arztes. Typische Fehler:

  • Todesursache zu pauschal angegeben: „Herzversagen" oder „Multiorganversagen" sind keine hinreichenden Todesursachen – die Kausalkette muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Nicht natürliche Todesart übersehen: Bei unklarer Todesursache muss „ungeklärt" oder „nicht natürlich" angekreuzt und die Polizei informiert werden.
  • Leichenschau nicht selbst durchgeführt: Der Totenschein darf nur von dem Arzt ausgestellt werden, der die Leichenschau persönlich vorgenommen hat.
  • Meldepflichten versäumt: Bei Verdacht auf Infektionskrankheit (IfSG) oder beruflich bedingten Tod bestehen zusätzliche Meldepflichten.

Wann gilt das nicht?

In Kliniken mit rechtsmedizinischer Abteilung kann die Leichenschau an spezialisierte Kollegen delegiert werden. Auch bei gerichtlich angeordneter Obduktion übernimmt die Rechtsmedizin die Dokumentation.

Ärzteversichert weist Ärzte darauf hin, dass die Berufshaftpflichtversicherung auch Fehler bei der Leichenschau und Totenscheinausstellung abdecken sollte.

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