Der häufigste Fehler bei Überstunden für angestellte Ärzte ist die fehlende systematische Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, wodurch Vergütungsansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist verfallen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden mit Verlängerungsmöglichkeit auf zehn Stunden – in der Praxis werden diese Grenzen in Kliniken regelmäßig überschritten. Seit dem BAG-Urteil von 2022 sind Arbeitgeber zur systematischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet.
Hintergrund
Überstunden sind im ärztlichen Berufsalltag weit verbreitet. Typische Fehler:
- Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag übersehen: Viele Verträge enthalten Klauseln, die den Vergütungsanspruch für Überstunden nach drei bis sechs Monaten verfallen lassen.
- Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit gezählt: Nach EuGH-Rechtsprechung ist Bereitschaftsdienst in der Klinik volle Arbeitszeit – nicht nur die aktive Inanspruchnahme.
- Opt-out-Regelung blind unterschrieben: Die Einwilligung zur Arbeitszeitverlängerung über 48 Wochenstunden hinaus (Opt-out nach § 7 Abs. 2a ArbZG) ist freiwillig und jederzeit mit sechsmonatiger Frist widerrufbar.
- Freizeitausgleich nicht eingefordert: Statt Vergütung bieten Arbeitgeber oft Freizeitausgleich an – dieser muss tatsächlich gewährt und nicht nur theoretisch angeboten werden.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte als Selbstständige unterliegen nicht dem Arbeitszeitgesetz. Auch leitende Angestellte (z. B. Chefärzte) sind teilweise vom ArbZG ausgenommen.
Ärzteversichert berät Ärzte zur Absicherung bei arbeitszeitbedingten Gesundheitsrisiken und empfiehlt eine passende BU-Versicherung.
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