Der häufigste Fehler bei der Umsatzsteuer in der Arztpraxis ist die irrtümliche Annahme, dass alle ärztlichen Leistungen umsatzsteuerbefreit sind, obwohl die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nur für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gilt. Ästhetische Behandlungen, Gutachten ohne Therapiebezug, Vorträge und Personalüberlassungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Bei falsch ausgestellten Rechnungen drohen Nachzahlungen und Verzugszinsen.
Hintergrund
Die Umsatzsteuer ist für Arztpraxen ein unterschätztes Thema. Typische Fehler:
- IGeL-Leistungen falsch eingestuft: Nicht jede individuelle Gesundheitsleistung ist eine Heilbehandlung – rein ästhetische Eingriffe (z. B. Botox, Faltenunterspritzung) sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
- Gutachtertätigkeit nicht geprüft: Gutachten für Gerichte, Versicherungen oder Arbeitgeber dienen nicht der Heilbehandlung und sind daher umsatzsteuerpflichtig.
- Vorsteuerabzug nicht genutzt: Bei teilweise umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen kann die Vorsteuer aus Betriebsausgaben anteilig abgezogen werden.
- Kleinunternehmerregelung nicht geprüft: Bei geringen steuerpflichtigen Umsätzen unter 22.000 Euro jährlich kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Anwendung finden.
Wann gilt das nicht?
Reine Kassenpraxen ohne IGeL und Gutachtertätigkeit sind in der Regel vollständig von der Umsatzsteuer befreit. Auch Heilbehandlungen im psychotherapeutischen Bereich sind uneingeschränkt steuerfrei.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die steuerliche Einordnung ihrer Leistungen regelmäßig mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zu überprüfen.
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