Der häufigste Fehler bei der Umwelthaftpflicht für die Arztpraxis ist die fehlende Absicherung gegen Umweltschäden durch medizinische Abfälle, Röntgenchemikalien oder Desinfektionsmittel, die bei unsachgemäßer Entsorgung zu Boden- und Gewässerverunreinigungen führen können. Die Standard-Betriebshaftpflicht deckt Umweltschäden häufig nicht oder nur eingeschränkt ab. Nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) haftet der Verursacher verschuldensunabhängig für die Sanierung.

Hintergrund

Arztpraxen erzeugen regelmäßig umweltrelevante Stoffe und Abfälle:

  • Medizinische Abfälle falsch klassifiziert: Die LAGA-Richtlinie unterscheidet verschiedene Abfallkategorien – infektiöse Abfälle (AS 18 01 03) müssen separat entsorgt werden.
  • Röntgenchemikalien nicht ordnungsgemäß entsorgt: Fixierer und Entwickler aus analogen Röntgenprozessen gelten als Sonderabfall.
  • Arzneimittelentsorgung unsachgemäß: Abgelaufene oder nicht verwendete Medikamente dürfen nicht über das Abwasser entsorgt werden.
  • Keine Umwelthaftpflicht als Ergänzung: Die Umwelthaftpflichtversicherung deckt Sanierungskosten bei Gewässer-, Boden- und Biodiversitätsschäden.

Wann gilt das nicht?

Reine Beratungspraxen ohne Laborarbeit, Röntgen oder invasive Behandlungen haben ein geringes Umwelthaftungsrisiko. Auch bei vollständiger Nutzung externer Entsorgungsdienstleister kann das Risiko reduziert sein.

Ärzteversichert prüft die Umwelthaftungsrisiken von Arztpraxen und empfiehlt bei Bedarf eine ergänzende Umwelthaftpflichtversicherung.

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