Der häufigste Fehler bei der Veranstalterhaftpflicht für die Arztpraxis ist die Annahme, dass Praxisveranstaltungen wie Tag der offenen Tür, Patienteninformationsabende oder Praxis-Jubiläen automatisch über die Betriebshaftpflicht abgedeckt sind. Veranstaltungen mit externen Besuchern erzeugen eigene Haftungsrisiken – von Personenschäden durch Stolperfallen bis zu Sachschäden durch Catering. Ohne separate Veranstalterhaftpflicht oder explizite Deckungserweiterung haftet der Praxisinhaber mit seinem Privatvermögen.
Hintergrund
Praxisveranstaltungen dienen der Patientenbindung und dem Marketing. Typische Fehler:
- Verkehrssicherungspflicht unterschätzt: Der Veranstalter haftet für die Sicherheit aller Gäste – rutschige Böden, ungesicherte Kabel oder mangelnde Beleuchtung können zu Unfällen führen.
- Externe Dienstleister nicht abgesichert: Caterer, Referenten oder Musiker sollten eigene Haftpflichtversicherungen nachweisen oder mitversichert werden.
- Alkoholausschank ohne Schenkhaftpflicht: Wenn bei der Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt wird, kann der Veranstalter bei alkoholbedingten Schäden mithaften.
- Einmalige Events nicht gemeldet: Viele Betriebshaftpflichtversicherungen decken Veranstaltungen nur bei vorheriger Anmeldung ab.
Wann gilt das nicht?
Interne Teambesprechungen oder Fortbildungen mit ausschließlich eigenem Personal sind in der Regel über die Betriebshaftpflicht abgedeckt. Auch kleine Veranstaltungen mit wenigen Teilnehmern haben ein geringeres Risikoprofil.
Ärzteversichert prüft den bestehenden Haftpflichtschutz auf Veranstaltungsrisiken und empfiehlt bei Bedarf eine Ergänzung.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →