Der häufigste Fehler beim Verdienstausfall durch Quarantäne ist die verspätete Antragstellung auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Quarantäne erfolgen muss und bei Selbstständigen den Verdienstausfall sowie die weiterlaufenden Betriebskosten abdeckt. Niedergelassene Ärzte versäumen es häufig, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, obwohl ihnen bei behördlich angeordneter Quarantäne eine Entschädigung in Höhe des Nettoeinkommens zusteht. Die Berechnung des Verdienstausfalls basiert auf dem letzten Jahreseinkommen.

Hintergrund

Quarantäneanordnungen betreffen Ärzte als besonders exponierte Berufsgruppe. Typische Fehler:

  • Anspruch bei Impfung entfallen: Seit 2021 entfällt der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG, wenn die Quarantäne durch eine empfohlene Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
  • Betriebskosten nicht geltend gemacht: Selbstständige können neben dem Verdienstausfall auch weiterlaufende Betriebskosten (Miete, Personal) als Entschädigung beantragen.
  • Praxisausfallversicherung nicht geprüft: Eine Praxisausfallversicherung kann den Quarantäne-bedingten Ausfall ergänzend absichern – die Karenzzeit ist entscheidend.
  • Dokumentation der Quarantäneanordnung fehlt: Ohne behördlichen Bescheid ist der Entschädigungsanspruch nicht durchsetzbar.

Wann gilt das nicht?

Bei freiwilliger Selbstisolation ohne behördliche Anordnung besteht kein Entschädigungsanspruch. Auch angestellte Ärzte mit Lohnfortzahlung sind nicht direkt betroffen.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Absicherung gegen Verdienstausfall und prüft die Praxisausfallversicherung auf Quarantäne-Deckung.

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