Der häufigste Fehler bei der Verjährung von Arzthonoraren ist das Versäumnis, offene Privatrechnungen innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB gerichtlich oder per Mahnbescheid geltend zu machen, da die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist. Eine Rechnung aus dem Jahr 2024 verjährt somit am 31. Dezember 2027. Nach Ablauf der Frist kann der Patient die Zahlung dauerhaft verweigern.

Hintergrund

Die Verjährung betrifft sowohl Privatrechnungen als auch KV-Honoraransprüche. Typische Fehler:

  • Verjährungsbeginn falsch berechnet: Die Frist beginnt nicht mit der Rechnungsstellung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem die Behandlung stattfand und die Rechnung fällig wurde.
  • Mahnverfahren nicht eingeleitet: Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung – außergerichtliche Mahnungen allein reichen nicht.
  • Abrechnungsstelle nicht kontrolliert: Privatärztliche Verrechnungsstellen müssen offene Forderungen rechtzeitig beitreiben – die Verantwortung für die Fristwahrung bleibt beim Arzt.
  • Hemmungsgründe nicht genutzt: Verhandlungen über die Forderung hemmen die Verjährung (§ 203 BGB) – dies muss aber dokumentiert werden.

Wann gilt das nicht?

KV-Honoraransprüche unterliegen kürzeren Fristen und eigenen verwaltungsrechtlichen Regeln. Auch bei strafrechtlich relevanten Abrechnungsfehlen gelten längere Verjährungsfristen.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Organisation eines effizienten Forderungsmanagements und der Absicherung ihrer Honoraransprüche.

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