Der häufigste Fehler bei der Vermietung von Praxisräumen ist die fehlende Zweckbindungsklausel im Mietvertrag, die sicherstellt, dass die Räume ausschließlich für ärztliche oder gesundheitliche Nutzung verwendet werden dürfen. Ohne Zweckbindung können Mieter die Räume auch für praxisfremde Tätigkeiten nutzen, was baurechtliche Probleme und Konflikte mit dem Vermieter des Gesamtgebäudes auslösen kann. Ärzte, die eigene Praxisräume untervermieten, sollten zudem die Zustimmung des Hauptvermieters einholen.

Hintergrund

Die Vermietung von Praxisräumen betrifft sowohl Ärzte als Vermieter als auch als Mieter:

  • Gewerbemietrecht nicht angewendet: Praxismietverträge unterliegen dem Gewerbemietrecht – der Kündigungsschutz des Wohnmietrechts gilt nicht.
  • Umsatzsteueroption nicht geprüft: Vermieter können zur Umsatzsteuer optieren (§ 9 UStG), was den Vorsteuerabzug ermöglicht – dies lohnt sich nur, wenn der Mieter umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.
  • Instandhaltungspflichten unklar: Im Gewerbemietrecht können Instandhaltungspflichten vertraglich auf den Mieter übertragen werden – die Klausel muss jedoch wirksam formuliert sein.
  • Konkurrenzschutz vergessen: In Ärztehäusern sollte ein Konkurrenzschutz vereinbart werden, der die Vermietung an einen Arzt gleicher Fachrichtung im selben Gebäude ausschließt.

Wann gilt das nicht?

Bei kurzfristiger Untervermietung einzelner Behandlungsräume an Kollegen (z. B. stundenweise) gelten vereinfachte vertragliche Anforderungen.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Absicherung bei der Vermietung und Anmietung von Praxisräumen, insbesondere hinsichtlich Haftpflicht und Gebäudeversicherung.

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