Der häufigste Fehler bei der Vermögensschadenhaftpflicht ist die Annahme, dass die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung auch reine Vermögensschäden abdeckt, obwohl diese in der Regel nur Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögensfolgeschäden versichert. Echte Vermögensschäden – etwa durch fehlerhafte Gutachten, Abrechnungsfehler oder falsche wirtschaftliche Beratung – erfordern eine separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Besonders Ärzte mit Gutachtertätigkeit oder beratender Funktion benötigen diesen Schutz.

Hintergrund

Vermögensschäden können in verschiedenen ärztlichen Kontexten entstehen:

  • Gutachtertätigkeit nicht abgesichert: Ein fehlerhaftes Gutachten kann zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers oder des Begutachteten führen.
  • Abrechnungsfehler zulasten von Patienten: Falsche Rechnungsstellung kann Patienten finanziell schädigen und Regressansprüche auslösen.
  • Beratungsfehler bei wirtschaftlichen Fragen: Ärzte, die Kollegen bei Praxisgründung oder -übernahme beraten, haften für fehlerhafte Empfehlungen.
  • Datenschutzverstöße mit finanziellem Schaden: DSGVO-Bußgelder und Schadenersatz bei Datenpannen sind Vermögensschäden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich klinisch tätig sind und weder Gutachten erstellen noch beratend arbeiten, benötigen in der Regel keine separate Vermögensschadenhaftpflicht.

Ärzteversichert prüft den bestehenden Haftpflichtschutz auf Vermögensschadenrisiken und empfiehlt bei Bedarf eine ergänzende Police.

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