Der häufigste Fehler bei der Versicherung bei Doppelzulassung ist die fehlende Absicherung des zweiten Praxisstandorts in der Berufshaftpflicht- und Sachversicherung, da viele Policen nur einen Praxisstandort abdecken. Bei einer Doppelzulassung nach § 24a Ärzte-ZV betreibt der Arzt an zwei KV-Bezirken Praxen – beide Standorte benötigen vollständigen Versicherungsschutz. Lücken entstehen besonders bei Betriebshaftpflicht, Inventarversicherung und Praxisausfallschutz.

Hintergrund

Die Doppelzulassung ermöglicht Ärzten, an zwei Standorten vertragsärztlich tätig zu sein:

  • Berufshaftpflicht nur für einen Standort: Die Police muss explizit beide Praxisstandorte benennen oder eine Standort-unabhängige Deckung enthalten.
  • Praxisausfallversicherung nicht verdoppelt: Bei Ausfall an einem Standort laufen die Fixkosten beider Praxen weiter – die Deckungssumme muss dies berücksichtigen.
  • Mitarbeiter am Zweitstandort nicht mitversichert: Auch delegierte Leistungen am zweiten Standort müssen über die Berufshaftpflicht gedeckt sein.
  • Inventar am Zweitstandort nicht erfasst: Geräte und Einrichtung des zweiten Standorts werden häufig in der Sachversicherung vergessen.

Wann gilt das nicht?

Bei einer reinen Filialpraxis ohne separate KV-Zulassung gelten teilweise andere Versicherungsregeln. Auch bei Kooperationsmodellen mit einem anderen Arzt am Zweitstandort kann die Haftungsverteilung anders geregelt sein.

Ärzteversichert prüft den Versicherungsschutz bei Doppelzulassungen standortübergreifend und stellt eine lückenlose Deckung sicher.

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