Der häufigste Fehler bei der Versicherung ermächtigter Ärzte ist die Annahme, dass die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses die ambulante vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung automatisch abdeckt, obwohl die Ermächtigungstätigkeit häufig als eigene freiberufliche Tätigkeit eingestuft wird. Ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V rechnen ambulante Leistungen direkt mit der KV ab und tragen für diese Tätigkeit ein eigenständiges Haftungsrisiko. Eine persönliche Berufshaftpflicht ist daher empfehlenswert.
Hintergrund
Die ärztliche Ermächtigung erlaubt Krankenhausärzten die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung:
- Haftungsabgrenzung unklar: Die Klinik-Betriebshaftpflicht deckt die stationäre Tätigkeit, die Ermächtigungstätigkeit aber oft nur eingeschränkt.
- Regressrisiko nicht abgesichert: Auch ermächtigte Ärzte unterliegen der Wirtschaftlichkeitsprüfung – eine Regressversicherung kann sinnvoll sein.
- BU-Versicherung nicht auf Doppeltätigkeit angepasst: Ermächtigte Ärzte arbeiten sowohl stationär als auch ambulant – die BU-Klausel muss beide Tätigkeiten abdecken.
- Befristung der Ermächtigung nicht beachtet: Ermächtigungen werden regelmäßig befristet erteilt und müssen rechtzeitig verlängert werden.
Wann gilt das nicht?
Bei persönlicher Ermächtigung im Rahmen eines Institutsvertrags (§ 116b SGB V) liegt die Haftung häufig beim Krankenhausträger. Auch bei reiner Konsilartätigkeit gelten andere Regelungen.
Ärzteversichert prüft den Versicherungsschutz ermächtigter Ärzte und empfiehlt bei Bedarf eine individuelle Berufshaftpflichtergänzung.
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