Der häufigste Fehler bei der Versicherung beim Praxis-Umbau ist die fehlende Meldung der Umbaumaßnahme an den bestehenden Sachversicherer, wodurch der Versicherungsschutz wegen Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) erlöschen oder eingeschränkt werden kann. Während eines Umbaus steigen Risiken durch Staub, Feuchtigkeit, offene Elektroleitungen und Bauarbeiter in der Praxis erheblich. Der Versicherer muss vor Baubeginn informiert und der Schutz ggf. erweitert werden.

Hintergrund

Praxisumbauten sind häufig notwendig – etwa für neue Geräte, barrierefreien Zugang oder Raumoptimierung:

  • Geräte während des Umbaus ungeschützt: Empfindliche Medizingeräte müssen vor Baustaub und mechanischen Schäden geschützt oder eingelagert werden – die Transportversicherung muss eingeschlossen sein.
  • Betriebsunterbrechung nicht eingeplant: Wenn der Umbau länger dauert als geplant, braucht der Arzt eine Ausfallversicherung für den Zeitraum eingeschränkter Patientenversorgung.
  • Bauherrenhaftpflicht bei größeren Umbauten vergessen: Ab einer gewissen Umbaugröße ist der Praxisinhaber Bauherr und haftet für Schäden auf der Baustelle.
  • Baugenehmigung nicht geprüft: Umbauten in Praxisräumen erfordern oft eine Baugenehmigung – ohne Genehmigung kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein.

Wann gilt das nicht?

Bei rein kosmetischen Maßnahmen (Streichen, Teppich wechseln) ohne bauliche Eingriffe ist eine Meldung an den Versicherer in der Regel nicht erforderlich.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Versicherungsanpassung bei Praxisumbauten und stellt einen durchgängigen Schutz sicher.

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